Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ledist Agency – Performance Marketing & AI-Marketing-Systeme · Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der Ledist Agency (nachfolgend "Agentur") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend "Kunde") im Bereich Performance Marketing, AI-Marketing-Systeme und verwandter digitaler Dienstleistungen. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Agentur maßgebend.

(4) Vor Vertragsschluss hat der Kunde seine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 14 BGB zu bestätigen. Die Agentur ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zu verlangen.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Soweit die Agentur ein verbindliches Angebot abgibt, beträgt die Bindefrist 14 Tage, sofern nicht anders angegeben.

(2) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder durch die tatsächliche Leistungserbringung zustande.

(3) Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Agentur kann die Annahme innerhalb dieser Frist erklären.

(4) An sämtlichen Angebotsinhalten, Lösungsvorschlägen, Strategiekonzepten, technischen Architekturskizzen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur die eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen der Agentur unverzüglich zurückzugeben bzw. unwiderruflich zu löschen. Ein Reverse-Engineering, Nachbau oder die Verwendung dieser Unterlagen für die Beauftragung Dritter ist dem Kunden untersagt.

(5) Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Die Kostentoleranz beträgt +/– 20 %. Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass die tatsächlichen Kosten den Voranschlag um mehr als 20 % überschreiten werden, wird die Agentur den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb dieser Frist, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Klärung einzustellen, ohne dass hieraus Verzugsansprüche des Kunden entstehen. Die Fortführung zum angepassten Preis bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Die Agentur wird den Kunden in der Mitteilung auf diese Rechtsfolgen gesondert hinweisen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur oder dem jeweiligen Einzelvertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Agentur und können zu einer Anpassung der Vergütung führen. Für Änderungen und Erweiterungen gilt das Änderungsverfahren gemäß § 4 dieser AGB.

(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der Kunde erkennt an, dass im Bereich Performance Marketing und KI-gestützter Systeme keine Erfolgsgarantien übernommen werden können. Insbesondere schuldet die Agentur keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen und keine bestimmte Conversion-Rate.

(3) Der Kunde erkennt ferner an, dass KI-gestützte Systeme auf probabilistischen Modellen basieren und deren Ergebnisse je nach Datengrundlage, Marktentwicklung und Plattformbedingungen variieren können. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Beständigkeit KI-generierter Inhalte oder Analysen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf. Die Agentur haftet für das Verschulden der von ihr eingesetzten Subunternehmer wie für eigenes Verschulden. Die persönliche Leistungserbringung durch den Inhaber der Agentur wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich individuell vereinbart.

(5) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Fixgeschäft liegt ausschließlich dann vor, wenn der Kunde auf die Notwendigkeit eines Fixtermins hinweist und die Agentur dies ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben. Die Agentur wird sich bemühen, mitgeteilte Zeitangaben einzuhalten, und den Kunden rechtzeitig über absehbare Verzögerungen informieren.

§ 4 Änderungsverfahren (Change Request)

(1) Erkennt die Agentur, dass Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags notwendig werden, ohne die der Vertragszweck nicht oder nicht optimal erreicht werden kann, wird die Agentur den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und mitteilen, inwieweit ein Änderungsverfahren zumutbar und technisch durchführbar ist.

(2) Wünscht der Kunde eine Änderung oder Erweiterung der vereinbarten Leistungen (Change Request), wird die Agentur dieses Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein Realisierungsangebot unterbreiten. Das Realisierungsangebot enthält Angaben zu den geänderten Leistungen, zum Realisierungszeitraum und zu den Auswirkungen auf die Vergütung.

(3) Der Kunde wird ein Realisierungsangebot der Agentur innerhalb von 5 Werktagen in Textform annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Auftrags oder Erstellung eines Nachtrags verbindlich zu dokumentieren.

(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur Einigung über den Change Request unterbrochen werden. Kommt der Change Request nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, werden die Arbeiten ohne Änderungen fortgeführt, soweit sie nicht unmöglich geworden sind.

(5) Ohne ein abgeschlossenes Änderungsverfahren nach diesem Paragraphen ist die Agentur nicht verpflichtet, über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen zu erbringen. Mehrleistungen, die der Kunde ohne abgeschlossenes Änderungsverfahren veranlasst oder duldet, werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz der Agentur abgerechnet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel gelten von der Agentur angeforderte Informationen als erforderlich. Dies umfasst insbesondere:

  • Zugänge zu Werbekonten (z. B. Meta Business Suite, Google Ads, TikTok Ads)
  • Zugänge zu Analyse- und Tracking-Tools (z. B. Google Analytics, Tag Manager)
  • Produkt- und Unternehmensinformationen, Bildmaterial und Texte
  • Rechtzeitige Rückmeldungen und Freigaben innerhalb von 3 Werktagen

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Bei der Berechnung der Verlängerung wird neben der Dauer der Verzögerung auch eine eventuelle Verschiebung betrieblicher Ressourcen und Kapazitäten der Agentur berücksichtigt. Entstandene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Erteilt der Kunde eine angeforderte Freigabe nicht innerhalb der Frist von 3 Werktagen und auch nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten Nachfrist von weiteren 3 Werktagen, gilt die vorgelegte Leistung als vom Kunden freigegeben. Die Agentur wird den Kunden bei Setzung der Nachfrist auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche der Agentur überlassenen Materialien frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten durch die vom Kunden bereitgestellten Materialien beruhen. Die Agentur wird den Kunden über etwaige Ansprüche Dritter unverzüglich in Textform informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und Rechtsverteidigung geben. Die Freistellungspflicht umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung der Agentur.

(5) Alle Aufwände, die durch vom Kunden zu vertretende Terminverschiebungen entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für verlorene Aufwände für bereits verplante Kapazitäten sowie für die Verschiebung von Abnahme- und Übergabeterminen. Die Agentur muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie aufgrund der freiwerdenden Kapazitäten anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten, Inhalte und Systeme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form und nach dem Stand der Technik zu sichern. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur insoweit, als der Kunde seiner Datensicherungspflicht nachgekommen ist und die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag vereinbarten Vergütungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Nicht in der Vergütung enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: Werbebudgets (Ad Spend), Stockfotos und Bildlizenzen, Schriftlizenzen, Domains, Hosting, KI-Tool-Kosten und sonstige Softwarelizenzen, Zertifikate sowie Fahrt- und Reisekosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Bei Projektaufträgen ist, sofern nicht individuell anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung ist bei Übergabe des fertigen Systems bzw. bei Abschluss der Leistung fällig.

(3) Sofern Leistungen der Agentur auf Stundenbasis abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung monatlich oder nach Abschluss der vereinbarten Leistungen. Die Arbeitszeit wird stundengenau erfasst. Für mit dem Kunden vereinbarte Vor-Ort-Termine werden Reisekosten gesondert in Rechnung gestellt: Anfahrt mit PKW 0,50 EUR/km, Bahn- und Flugtickets sowie Übernachtungskosten in anfallender Höhe. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

(4) Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Kommt der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Forderungen mehr als 10 Kalendertage in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen auch ohne vorherige Mahnung einstweilen einzustellen. Daraus resultierende zeitliche Verzögerungen einschließlich dadurch bedingter Kapazitätsengpässe bei der Agentur gehen zu Lasten des Kunden.

(7) Gegen Forderungen der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Agentur berechtigt, die Vergütung jeweils zum Beginn einer neuen Vertragslaufzeit anzupassen. Die Agentur wird die beabsichtigte Anpassung mindestens 30 Tage vor Beginn der neuen Laufzeit in Textform mitteilen und begründen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der laufenden Vertragsperiode zu.

§ 7 Abnahme

(1) Sofern es sich bei den geschuldeten Leistungen um Werkleistungen handelt, ist der Kunde verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

(2) Äußert sich der Kunde nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich unter konkreter Benennung etwaiger Mängel, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Die Fertigstellungsmitteilung erfolgt in Textform. Die Agentur wird den Kunden in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

(3) Nutzt der Kunde die Leistung produktiv (z. B. Schaltung von Kampagnen, Einbindung auf der Website, Veröffentlichung, Inbetriebnahme eines Systems), gilt dies ebenfalls als mangelfreie Abnahme.

(4) Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keinen Mangel und berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Mit der Abnahme geht die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Pflege und die Wartung der übergebenen Systeme, Kampagnen und Arbeitsergebnisse auf den Kunden über, sofern nicht ein gesonderter Wartungsvertrag geschlossen wird.

§ 8 Gewährleistung

(1) Mängelrügen haben unverzüglich in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels zu erfolgen (§ 377 HGB). Bei berechtigten Mängelrügen wird die Agentur nach eigener Wahl die mangelhaften Leistungen nachbessern oder neu erbringen. Der Agentur ist die Gelegenheit zur mindestens zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 9.

(2) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der jeweiligen Leistung, spätestens jedoch 15 Monate nach Mitteilung der Fertigstellung durch die Agentur. Im Falle einer Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist für den nachgebesserten Teil nicht erneut zu laufen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(3) Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen:

  • unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Konfiguration oder eigenmächtige Veränderungen der Leistungen durch den Kunden oder Dritte;
  • den Einsatz der Leistungen in einer Umgebung, die nicht den vereinbarten oder von der Agentur empfohlenen Betriebsbedingungen entspricht;
  • vom Kunden beigestellte Hard- oder Software, Daten oder Inhalte;
  • während der Gewährleistungszeit durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung der Agentur durchgeführte Wartungs- oder Änderungsarbeiten;
  • Änderungen an Algorithmen, Richtlinien oder Nutzungsbedingungen von Drittplattformen (z. B. Google, Meta, TikTok, Apple).

(4) Minderungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt nicht, soweit gehaftet wird:

  • nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei Vorsatz oder Arglist;
  • bei grober Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;
  • wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach auf die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt, maximal jedoch auf 25.000 EUR je Schadensfall.

(4) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen.

(5) Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur insoweit, als der Kunde seiner Datensicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 6 nachgekommen ist und die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Agentur. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) An sämtlichen im Rahmen der Auftragsausführung erstellten Werken (Texte, Grafiken, Designs, Code, Konzepte, Strategien, Analysen) behält die Agentur das Urheberrecht und alle sonstigen Schutzrechte. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die eigene unternehmerische Nutzung des Kunden.

(2) Ausschließliche Nutzungsrechte, die Übertragung umfassender Nutzungsrechte oder die Einräumung von Unterlizenzrechten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen Zusatzvergütung.

(3) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software (OSS) eingesetzt oder überlassen wird, weist die Agentur den Kunden auf das Vorhandensein und die jeweiligen Lizenzbedingungen der OSS hin. Die Einhaltung der OSS-Lizenzbedingungen bei der eigenen Nutzung obliegt dem Kunden. Die Agentur stellt dem Kunden die jeweiligen Lizenzbedingungen auf Verlangen zur Verfügung.

(4) Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten nach Abschluss des Projekts zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden (z. B. Portfolio, Case Studies, Website, Social Media), sofern der Kunde nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.

(5) Vor vollständiger Bezahlung aller Forderungen der Agentur ist dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse nicht gestattet. Ein Verstoß berechtigt die Agentur zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Nettovergütung für die betroffene Leistung, mindestens jedoch 2.500 EUR und höchstens 15.000 EUR. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Preiskalkulationen, technische Dokumentationen und Strategiepapiere. Diese Verpflichtung überdauert das Vertragsende um 3 Jahre.

(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

(3) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den beauftragten Maßnahmen (z. B. Tracking, Retargeting, Newsletter) im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Dauerschuldverhältnisse (z. B. laufende Betreuung) haben eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils weitere 3 Monate, wenn sie nicht mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde mit der Zahlung trotz Mahnung länger als 14 Tage in Verzug ist;
  • der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt;
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Kündigt der Kunde einen Projektauftrag vor dessen Abschluss, sind die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene Aufwendungen vollständig zu vergüten. Darüber hinaus kann die Agentur die vereinbarte Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 40 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Nettovergütung angesetzt, sofern nicht eine der Parteien einen höheren oder geringeren Betrag nachweist.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).

§ 13 Werbebudgets und Drittkosten

(1) Die Agentur verwaltet Werbebudgets ausschließlich im Rahmen der erteilten Vollmacht und nach bestem fachlichem Ermessen. Eine Haftung für die Höhe der tatsächlich verbrauchten Budgets besteht nicht, sofern die Agentur die vereinbarten Budget-Obergrenzen nicht grob fahrlässig überschritten hat.

(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Deckung und rechtzeitige Bereitstellung der Werbebudgets. Bei Ausschöpfung oder unzureichender Deckung der Budgets ist die Agentur nicht verpflichtet, Leistungen auf eigene Kosten fortzuführen.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Ist die Agentur aufgrund höherer Gewalt, Pandemie, behördlicher Anordnungen, Streik, Naturkatastrophen, erheblicher Störungen der öffentlichen Infrastruktur oder vergleichbarer, von der Agentur nicht zu vertretender Umstände an der Leistungserbringung gehindert, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(2) Die Agentur wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich in Textform informieren.

(3) Liegt eine Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt vor und ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht der Agentur die Vergütung für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu.

§ 15 Geheimhaltung von Know-how und Abwerbeverbot

(1) Der Kunde verpflichtet sich, das ihm im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegte Know-how der Agentur (insbesondere Strategien, Prozesse, Prompt-Engineering-Methoden, Automations-Workflows und technische Lösungen) nicht an Dritte weiterzugeben oder für die Beauftragung Dritter zu verwenden. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von der Agentur nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird (§ 315 Abs. 3 BGB).

(2) Während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende verpflichtet sich der Kunde, Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der Agentur weder abzuwerben noch zur Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Agentur zu veranlassen. Bei Verstoß ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 25 % des jährlichen Bruttohonorars bzw. Bruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch 5.000 EUR. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe angerechnet wird.

§ 16 Haftungsfreistellung

(1) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der von der Agentur erbrachten Leistungen durch den Kunden oder auf einem Verstoß des Kunden gegen seine vertraglichen Pflichten beruhen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Der Kunde stellt die Agentur insbesondere von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung von Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht oder sonstigen Rechtsnormen ergeben, soweit der Kunde die Inhalte freigegeben hat oder die Agentur weisungsgemäß gehandelt hat. Die Freistellung entfällt, soweit die Rechtsverletzung auf spezifischen Vorgaben, Materialien oder Anweisungen des Kunden beruht und die Agentur den Kunden auf das Risiko einer Rechtsverletzung hingewiesen hat.

§ 17 Änderungsvorbehalt

(1) Die Agentur ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, höchstrichterliche Rechtsprechung oder wesentlich veränderte technische Gegebenheiten erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Die Agentur wird den Kunden über Änderungen mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) informieren. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Die Agentur wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht gesondert hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die geänderten AGB ab dem mitgeteilten Zeitpunkt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Parteien sind sich einig, dass mündliche Vereinbarungen erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Agentur verbindlich werden. Dies dient der Rechtssicherheit beider Parteien.

(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

Stand: März 2026